Norm
FinStrG §20 Abs2Rechtssatz
Zur Herantragung der Verurteilung wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung an den Verfassungsgerichtshof findet sich selbst im Fall der aufgrund einer angeblich unverschuldeten Geldknappheit beigebrachten Umwandlung der Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe kein Grund, sieht doch der Verfassungsgesetzgeber selbst (unter Berücksichtigung der Art 5 Abs 1 und 6 Abs 1 MRK) die Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen sogar durch Verwaltungsbehörden vor (Art 3 PersFrG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113137Im RIS seit
11.02.2000Zuletzt aktualisiert am
12.10.2011