Norm
FinStrG §20 Abs2Rechtssatz
Die Bestimmung des § 9 Abs 1 Z 1 StPO meint mit der "angedrohten" Freiheitsstrafe nur eine solche, die für eine Tat unmittelbar in der betreffenden Strafnorm - als sogenannten "primäre Freiheitsstrafe" - angedroht ist, und unterscheidet hievon in der Regel die "angedrohte" Geldstrafe (zB §§ 28 Abs 2, 37, 39 Abs 1 StGB, Art V StRAG). Die für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe ist in diesem Sinne keine (mit der Geldstrafe zugleich) "angedrohte" (Freiheitsstrafe) Strafe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0086647Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008