Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §17 Abs2 lita;FinStrG §187; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1989, 434;
Rechtssatz: Die Entscheidung, ob "berücksichtigungswürdige Umstände" iSd § 187 FinStrG (hier hinsichtlich der gnadenweisen Freigabe eines für verfallen erklärten Wertbetrages) vorliegen, ist keine Ermessenentscheidung (Hinweis E 19.5.1988, 88/16/0009). ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §187; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1989, 434;
Rechtssatz: Angesichts der Vielgestaltigkeit der Verhältnisse ist der Gesetzgeber gar nicht in der Lage, durch generelle Umschreibung oder gar durch Einzelaufzählung aller möglichen Fälle genau zu bestimmen, wann "berücksichtigungswürdige Umstände" vorliegen. Aus dem Zweck des Gesetzes... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §187; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1989/21, S 434;
Rechtssatz: "Berücksichtigungswürdig" sind alle
Gründe: , die eine mildere Beurteilung der Tat erlauben und die nicht schon bei der Strafbemessung herangezogen werden hätten müssen. Ihre Feststellung liegt nicht im Ermessen der Behörde; erst wenn ihr Vorliegen festgestellt ist, liegt... mehr lesen...
Index: 19/05 Menschenrechte32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: FinStrG;MRK;VStG; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1989, 167;
Rechtssatz: Die MRK ist für das verwaltungsbehördliche Strafverfahren im vollen Umfang anzuwenden (Hinweis E 19.5.1988, 87/16/0110). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1988:1987160164.X05 ... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/10 Grundrechte32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: B-VG Art7;FinStrG §187;StGG Art2;
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 187 FinStrG begründet eine dem Täter des Gnadenrechts eigene Befugnis, da helfend und korrigierend einzugreifen, wo die Möglichkeiten des behördlichen Finanzstrafverfahrens nicht genügen. Die Berücksichtigung einer dem Gleichheitsgrunds... mehr lesen...
Index: 19/05 Menschenrechte32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG;MRK Art5;MRK Art6;
Rechtssatz: Der österreichische Vorbehalt zu Art 5 MRK und 6 MRK gilt nicht für das FinStrG - und zwar auch nicht mittelbar durch Verweisung in den Verwaltungsverfahrensgesetzen - (Hinweis auf VfGH 3.12.1984, G 24/83; VfSlg 10291). Im Lichte dieser Rechtsprechung ist daher die MRK für das verwaltungsbehördlic... mehr lesen...
Index: 24/01 Strafgesetzbuch32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: BAO §201;FinStrG §49 Abs1 lita;FinStrG §8 Abs1;FinStrG;StGB §5;VStG impl;
Rechtssatz: Im Falle des Vorliegens eines Dauerdeliktes erschöpft sich ein gesetzliches Tatbild nicht darin, die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes zu pönalisierungen, sondern ist auch die Aufrechterhaltung dieses Zustandes in... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht35/02 Zollgesetz
Norm: BAO §20;B-VG Art130 Abs2;FinStrG §187;ZollG 1955 §183 Abs1;
Rechtssatz: Bei der Ermessensentscheidung nach § 187 FinStrG sind die allgemeinen Rechtsgrundsätze von Billigkeit ("Angemessenheit in bezug auf berechtigte Interessen der Partei") und Zweckmäßigkeit ("Angemessenheit in bezug auf das öffentliche... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §20;B-VG Art130 Abs2;FinStrG §187;
Rechtssatz: Bei der Ermessensübung darf unter dem Gesichtspunkt der Gnadenwürdigkeit eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende weitere Finanzstrafe berücksichtigt werden. Diese Berücksichtigung stellt sich durchaus als eine sachliche Erwägung dar, die auch nicht erkennen... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §20;B-VG Art130 Abs2;FinStrG §187;
Rechtssatz: Eine Ermessensüberschreitung liegt keineswegs darin, daß die Behörde den Erwägungen der Zweckmäßigkeit gegenüber denen der Billigkeit den Vorrang einräumt, doch müssen die Zweckmäßigkeitserwägungen mit dem Sinn des Gesetzes in Einklag stehen, das heißt, die Behörde dar... mehr lesen...