Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 187 FinStrG begründet eine dem Täter des Gnadenrechts eigene Befugnis, da helfend und korrigierend einzugreifen, wo die Möglichkeiten des behördlichen Finanzstrafverfahrens nicht genügen. Die Berücksichtigung einer dem Gleichheitsgrundsatz widersprechenden Norm, die vom VfGH zum zweiten Mal als verfassungswidrig aufgehoben werden mußte, kann in einer Gnadenentscheidung nicht allein deshalb ausgeschlossen sein, weil sie im Zeitpunkt dieser Entscheidung noch nicht ausgesprochen war. Eine an der Gerechtigkeit orientierte Gnade steht nicht außerhalb des Rechts. Sie trägt dazu bei, daß der tatbestandsbezogene Spruch einer Finanzstrafbehörde für den Bestraften und die Gemeinschaft sinnvoll bleibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988160009.X02Im RIS seit
19.05.1988