RS Vwgh 1988/5/19 88/16/0009

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Veröffentlicht am 19.05.1988
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

B-VG Art7;
FinStrG §187;
StGG Art2;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 187 FinStrG begründet eine dem Täter des Gnadenrechts eigene Befugnis, da helfend und korrigierend einzugreifen, wo die Möglichkeiten des behördlichen Finanzstrafverfahrens nicht genügen. Die Berücksichtigung einer dem Gleichheitsgrundsatz widersprechenden Norm, die vom VfGH zum zweiten Mal als verfassungswidrig aufgehoben werden mußte, kann in einer Gnadenentscheidung nicht allein deshalb ausgeschlossen sein, weil sie im Zeitpunkt dieser Entscheidung noch nicht ausgesprochen war. Eine an der Gerechtigkeit orientierte Gnade steht nicht außerhalb des Rechts. Sie trägt dazu bei, daß der tatbestandsbezogene Spruch einer Finanzstrafbehörde für den Bestraften und die Gemeinschaft sinnvoll bleibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988160009.X02

Im RIS seit

19.05.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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