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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §187;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1989/21, S 434;Rechtssatz
"Berücksichtigungswürdig" sind alle Gründe, die eine mildere Beurteilung der Tat erlauben und die nicht schon bei der Strafbemessung herangezogen werden hätten müssen. Ihre Feststellung liegt nicht im Ermessen der Behörde; erst wenn ihr Vorliegen festgestellt ist, liegt die Ausübung des Gnadenrechtes im Ermessen der Behörde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987130124.X01Im RIS seit
29.12.2000