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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §20;Rechtssatz
Bei der Ermessensübung darf unter dem Gesichtspunkt der Gnadenwürdigkeit eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende weitere Finanzstrafe berücksichtigt werden. Diese Berücksichtigung stellt sich durchaus als eine sachliche Erwägung dar, die auch nicht erkennen läßt, daß die Behörde willkürlich gehandelt und die Grenzen des Ermessens überschritten hätte.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987160052.X03Im RIS seit
02.07.1987