RS Vwgh 1987/7/2 87/16/0052

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Veröffentlicht am 02.07.1987
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
B-VG Art130 Abs2;
FinStrG §187;

Rechtssatz

Bei der Ermessensübung darf unter dem Gesichtspunkt der Gnadenwürdigkeit eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende weitere Finanzstrafe berücksichtigt werden. Diese Berücksichtigung stellt sich durchaus als eine sachliche Erwägung dar, die auch nicht erkennen läßt, daß die Behörde willkürlich gehandelt und die Grenzen des Ermessens überschritten hätte.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987160052.X03

Im RIS seit

02.07.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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