RS Vwgh 1987/7/2 87/16/0052

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Veröffentlicht am 02.07.1987
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

BAO §20;
B-VG Art130 Abs2;
FinStrG §187;
ZollG 1955 §183 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Ermessensentscheidung nach § 187 FinStrG sind die allgemeinen Rechtsgrundsätze von Billigkeit ("Angemessenheit in bezug auf berechtigte Interessen der Partei") und Zweckmäßigkeit ("Angemessenheit in bezug auf das öffentliche Interesse") unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu beachten. Zum Unterschied vom Rechtsinstitut des Zollerlasses aus Billigkeitsgründen nach § 183 ZollG sind auch die Gesichtspunkte der Generalprävention und der Spezialprävention in die rechtliche Beurteilung miteinzubeziehen (Hinweis E 15.3.1984, 83/16/0176, VwSlg 5872 F/1984).

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987160052.X01

Im RIS seit

02.07.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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