Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §20;Rechtssatz
Bei der Ermessensentscheidung nach § 187 FinStrG sind die allgemeinen Rechtsgrundsätze von Billigkeit ("Angemessenheit in bezug auf berechtigte Interessen der Partei") und Zweckmäßigkeit ("Angemessenheit in bezug auf das öffentliche Interesse") unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu beachten. Zum Unterschied vom Rechtsinstitut des Zollerlasses aus Billigkeitsgründen nach § 183 ZollG sind auch die Gesichtspunkte der Generalprävention und der Spezialprävention in die rechtliche Beurteilung miteinzubeziehen (Hinweis E 15.3.1984, 83/16/0176, VwSlg 5872 F/1984).
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987160052.X01Im RIS seit
02.07.1987