Norm: FinStrG §17 Abs2 litd
Rechtssatz: Reserverad als Geheimversteck im Sinne des § 17 Abs 2 lit c Z 4 FinStrG. Entscheidungstexte 11 Os 148/75 Entscheidungstext OGH 02.02.1976 11 Os 148/75 Veröff: EvBl 1976/207 S 410 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0087980 Dokumentnummer JJ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §17 Abs2 litc Z4FinStrG §237FinStrG §238FinStrG §242 Abs1 ffStPO §290 Abs1
Rechtssatz: Der vom BF weder im Verfahren erster Instanz noch im Verfahren über die Berufung, sondern von einer dritten Person nach Urteilsfällung erster Instanz geltend gemachte Umstand, das für verfallen erklärte Schmuggelgut (hier ein Personenkraftwagen) sei nicht Eigentum des Angeklagten, sondern dieser dritten, am Verfahren erster Instanz nicht beteili... mehr lesen...
Norm: FinStrG §17 Abs2 litc Z4
Rechtssatz: Nicht nur, wenn die Beförderung der Sache ohne Beförderungsmittel überhaupt unmöglich gewesen wäre, sondern auch dann, wenn das Schmuggelgut ohne Verwendung eines Beförderungsmittels unter dem falschen Schein unbedenklichen Reisegepäcks im Überlandverkehr - unbeanstandet - nicht über die Zollgrenze hätte gebracht werden können, ist ein Verfallsausspruch bezüglich des verwendeten Beförderungsmittels zu ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §17 Abs2 litc Z4
Rechtssatz: Es ist eine Erfahrungstatsache, daß besonders bei kleineren Personenkraftwagen, etwa der Marke VW, in welchen nur verhältnismäßig beschränkte Möglichkeiten zur Aufbewahrung von Gepäck bestehen, jeder verfügbare Raum und insbesondere auch der Raum unter den Vordersitzen zur Unterbringung von kleineren Gegenständen verwendet wird. Bei dieser Stelle handelt es sich daher nicht um eine im Fahrzeug befindli... mehr lesen...
Norm: FinStrG §17 Abs2 litaFinStrG §89 Abs3
Rechtssatz: Die Zitierung des § 89 Abs 3 FinStrG allein genügt für die Verfallserklärung der hinterlegten Beträge nicht. Entscheidungstexte 9 Os 8/66 Entscheidungstext OGH 13.10.1966 9 Os 8/66 Veröff: EvBl 1967/172 S 192 = SSt XXXVII/45 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:A... mehr lesen...
Norm: FinStrG §17 Abs2 litc Z4
Rechtssatz: Ein zur Begehung des Finanzvergehens benütztes Beförderungsmittel, das dem Täter gehört, muß für verfallen erklärt werden. Dem Verfall unterliegt jedoch ein Beförderungsmittel nur dann, wenn es zur Ausführung der Tat selbst benützt wurde, nicht aber auch, wenn es erst nach Vollendung des strafbaren Tatbestandes verwendet wurde, um das Schmuggelgut der Verwertung zuzuführen. Entschei... mehr lesen...