Norm
FinStrG §17 Abs2 litc Z4Rechtssatz
Nicht nur, wenn die Beförderung der Sache ohne Beförderungsmittel überhaupt unmöglich gewesen wäre, sondern auch dann, wenn das Schmuggelgut ohne Verwendung eines Beförderungsmittels unter dem falschen Schein unbedenklichen Reisegepäcks im Überlandverkehr - unbeanstandet - nicht über die Zollgrenze hätte gebracht werden können, ist ein Verfallsausspruch bezüglich des verwendeten Beförderungsmittels zu fällen. Ein solcher erweist sich daher als gerechtfertigt, wenn das Schmuggelgut insgesamt neunundvierzig Kilogramm wiegt und in einem normalen Reisekoffer und einem großen Schiffskoffer transportiert wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0087930Dokumentnummer
JJR_19750425_OGH0002_0120OS00156_7400000_001