RS OGH 1975/4/25 12Os156/74, 10Os54/76, 10Os150/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1975
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Norm

FinStrG §17 Abs2 litc Z4

Rechtssatz

Nicht nur, wenn die Beförderung der Sache ohne Beförderungsmittel überhaupt unmöglich gewesen wäre, sondern auch dann, wenn das Schmuggelgut ohne Verwendung eines Beförderungsmittels unter dem falschen Schein unbedenklichen Reisegepäcks im Überlandverkehr - unbeanstandet - nicht über die Zollgrenze hätte gebracht werden können, ist ein Verfallsausspruch bezüglich des verwendeten Beförderungsmittels zu fällen. Ein solcher erweist sich daher als gerechtfertigt, wenn das Schmuggelgut insgesamt neunundvierzig Kilogramm wiegt und in einem normalen Reisekoffer und einem großen Schiffskoffer transportiert wird.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 156/74
    Entscheidungstext OGH 25.04.1975 12 Os 156/74
    Veröff: EvBl 1975/258 S 580
  • 10 Os 54/76
    Entscheidungstext OGH 10.08.1976 10 Os 54/76
    Vgl auch; Veröff: EvBl 1977/62 S 135
  • 10 Os 150/77
    Entscheidungstext OGH 01.02.1978 10 Os 150/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0087930

Dokumentnummer

JJR_19750425_OGH0002_0120OS00156_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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