Norm
FinStrG §17 Abs2 litc Z4Rechtssatz
Ein zur Begehung des Finanzvergehens benütztes Beförderungsmittel, das dem Täter gehört, muß für verfallen erklärt werden. Dem Verfall unterliegt jedoch ein Beförderungsmittel nur dann, wenn es zur Ausführung der Tat selbst benützt wurde, nicht aber auch, wenn es erst nach Vollendung des strafbaren Tatbestandes verwendet wurde, um das Schmuggelgut der Verwertung zuzuführen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0087960Dokumentnummer
JJR_19610505_OGH0002_0080OS00386_6000000_001