RS OGH 1961/5/5 8Os386/60, 10Os161/86 (10Os164/86)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.1961
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Norm

FinStrG §17 Abs2 litc Z4

Rechtssatz

Ein zur Begehung des Finanzvergehens benütztes Beförderungsmittel, das dem Täter gehört, muß für verfallen erklärt werden. Dem Verfall unterliegt jedoch ein Beförderungsmittel nur dann, wenn es zur Ausführung der Tat selbst benützt wurde, nicht aber auch, wenn es erst nach Vollendung des strafbaren Tatbestandes verwendet wurde, um das Schmuggelgut der Verwertung zuzuführen.

Entscheidungstexte

  • 8 Os 386/60
    Entscheidungstext OGH 05.05.1961 8 Os 386/60
    Veröff: EvBl 1961/541 S 666 = RZ 1961,136 = SSt XXXII/41
  • 10 Os 161/86
    Entscheidungstext OGH 15.12.1987 10 Os 161/86
    Vgl aber; nur: Dem Verfall unterliegt jedoch ein Beförderungsmittel nur dann, wenn es zur Ausführung der Tat selbst benützt wurde, nicht aber auch, wenn es erst nach Vollendung des strafbaren Tatbestandes verwendet wurde, um das Schmuggelgut der Verwertung zuzuführen. (T1) Veröff: SSt 58/87

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0087960

Dokumentnummer

JJR_19610505_OGH0002_0080OS00386_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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