RS OGH 1975/4/25 12Os156/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1975
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Norm

FinStrG §17 Abs2 litc Z4
FinStrG §237
FinStrG §238
FinStrG §242 Abs1 ff
StPO §290 Abs1

Rechtssatz

Der vom BF weder im Verfahren erster Instanz noch im Verfahren über die Berufung, sondern von einer dritten Person nach Urteilsfällung erster Instanz geltend gemachte Umstand, das für verfallen erklärte Schmuggelgut (hier ein Personenkraftwagen) sei nicht Eigentum des Angeklagten, sondern dieser dritten, am Verfahren erster Instanz nicht beteiligt gewesenen Person, stellt eine Neuerung dar, die im Wege des § 290 Abs 1 StPO nicht beachtet werden darf. Die dritte Person ist nicht als Berufungswerberin anzusehen, weshalb ihre Einwendungen gegen den Verfallsausspruch im Rechtsmittelverfahren unbeachtlich bleiben müssen. Sie werden allerdings Gegenstand eines Verfahrens gemäß § 247 Abs 3 ff FinStrG sein können.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 156/74
    Entscheidungstext OGH 25.04.1975 12 Os 156/74
    Veröff: EvBl 1975/258 S 580

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0087946

Dokumentnummer

JJR_19750425_OGH0002_0120OS00156_7400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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