RS OGH 1970/4/14 9Os198/69

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Veröffentlicht am 14.04.1970
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Norm

FinStrG §17 Abs2 litc Z4

Rechtssatz

Es ist eine Erfahrungstatsache, daß besonders bei kleineren Personenkraftwagen, etwa der Marke VW, in welchen nur verhältnismäßig beschränkte Möglichkeiten zur Aufbewahrung von Gepäck bestehen, jeder verfügbare Raum und insbesondere auch der Raum unter den Vordersitzen zur Unterbringung von kleineren Gegenständen verwendet wird. Bei dieser Stelle handelt es sich daher nicht um eine im Fahrzeug befindliche Versteckmöglichkeit - und eine solche hatte der Gesetzgeber offenbar als Gegenstück zu dem im ersten Fall des § 17 Abs 2 lit d FinStrG erwähnten künstlich geschaffenen Versteck im Auge -, wie etwa das Innere des Reservereifens oder der Raum hinter der Innenverkleidung.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 198/69
    Entscheidungstext OGH 14.04.1970 9 Os 198/69
    Veröff: EvBl 1971/72 S 109 = RZ 1970,167 = SSt 41/16

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0087922

Dokumentnummer

JJR_19700414_OGH0002_0090OS00198_6900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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