Norm
DSt 1990 §21Rechtssatz
Ablehnung des Kammeranwaltes: Nur über den Ausschluß von Mitgliedern des Disziplinarrates und der OBDK enthält das DSt Vorschriften (§§ 26, 64 DSt 1990). Es sind daher die Vorschriften der StPO über die Ausschließung von Staatsanwälten (§§ 75 f StPO) sinngemäß (§ 77 Abs 3 DSt 1990) anzuwenden. Nach den Regeln der StPO ist aber eine Ablehnung von Staatsanwälten überhaupt nicht möglich (Foregger - Kodek, StPO 5.Auflage 123). Selbst das Einschreiten eines abgelehnten, ja sogar ausgeschlossenen Staatsanwaltes bildet keinen der im § 281 Abs 1 StPO abgeführten Nichtigkeitsgründe (Platzgummer, Grundzüge des österreichischen Strafverfahrens 4.Auflage 49).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0056819Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.10.2020