RS OGH 1987/11/30 Bkd45/87, 16Bkd3/13

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1987
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Norm

DSt 1872 §18
DSt 1872 §26

Rechtssatz

§ 26 Abs 1 DSt knüpft die örtliche Zuständigkeit für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens an zwei Voraussetzungen, nämlich

1.) an die Erstattung einer Disziplinaranzeige, worunter auch Mitteilungen der Strafgerichte gemäß § 18 DSt zu verstehen sind, und

2.) an die Eintragung des Disziplinarbeschuldigten in die Liste der Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter zur Zeit des Einlangens der Anzeige bei der dann zuständigen Rechtsanwaltskammer.

Entscheidungstexte

  • Bkd 45/87
    Entscheidungstext OGH 30.11.1987 Bkd 45/87
    Veröff: AnwBl 1989,141
  • 16 Bkd 3/13
    Entscheidungstext OGH 23.09.2013 16 Bkd 3/13
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0055481

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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