Norm
DSt 1872 §18Rechtssatz
§ 26 Abs 1 DSt knüpft die örtliche Zuständigkeit für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens an zwei Voraussetzungen, nämlich
1.) an die Erstattung einer Disziplinaranzeige, worunter auch Mitteilungen der Strafgerichte gemäß § 18 DSt zu verstehen sind, und
2.) an die Eintragung des Disziplinarbeschuldigten in die Liste der Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter zur Zeit des Einlangens der Anzeige bei der dann zuständigen Rechtsanwaltskammer.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0055481Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.11.2013