Norm
DSt 1990 §26Rechtssatz
Die von der Disziplinarbeschuldigten angeführten Gründe vermögen eine Befangenheit des Vorsitzenden des Disziplinarrates nicht zu begründen, sodaß der Disziplinarrat den Ablehnungsantrag mit Recht abwies. Daß der Disziplinarrat darüber, ob seine Mitglieder befangen sind, selbst entschied, entsprach dem Gesetz. Zur Meinung der Disziplinarbeschuldigten, § 26 Abs 5 letzter Satz DSt sei verfassungswidrig, braucht nicht Stellung genommen zu werden, weil die Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission nicht legitimiert ist, den Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung eines Gesetzes anzurufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101392Dokumentnummer
JJR_19960520_OGH0002_016BKD00005_9500000_002