Norm: DSt §25
Rechtssatz: Die Übertragung der Zuständigkeit an einen anderen Disziplinarrat ist abschließend in § 25 DSt geregelt. Eine solche können gemäß § 25 Abs 1 DSt der Disziplinarrat selbst und der Beschuldigte sowie der Kammeranwalt – Letztere binnen vier Wochen nach Zustellung des Einleitungsbeschlusses beim Disziplinarrat (§ 25 Abs 2 erster Satz leg cit) – beantragen, nicht jedoch der Oberste Gerichtshof von Amts wegen vornehmen (vgl ... mehr lesen...
Norm: DSt §20 Abs2DSt §22DSt §25
Rechtssatz: Solange – mangels Vorliegens eines Verfolgungsantrags des Kammeranwalts – eine Entscheidungskompetenz des Disziplinarrats (noch) nicht in Rede steht (§ 20 Abs 2 erster Satzteil DSt), gibt es keine Grundlage für die Übertragung an einen anderen Disziplinarrat. Entscheidungen über den Kammeranwalt oder den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer betreffende Zuständigkeitsfragen fallen wiederum nicht in den A... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §20DSt 1990 §22 Abs3DSt 1990 §25
Rechtssatz: Eine Delegierung an einen anderen Disziplinarrat ist nach Beginn der Anhängigkeit des Disziplinarverfahrens grundsätzlich möglich. Die Anhängigkeit des anwaltlichen Disziplinarverfahrens ist nicht durch § 20 DSt gegeben, sondern erst nachdem der Kammeranwalt die Bestellung eines Untersuchungskommissärs beantragt und der Präsident einen Untersuchungskommissär bestellt hat (§ 22 Abs 3 DS... mehr lesen...
Norm: DSt §25DSt 1990 §26
Rechtssatz: Eine Ablehnung des Kammeranwaltes selbst ist nicht möglich. Entscheidungstexte Bkd 32/90 Entscheidungstext OGH 05.11.1997 Bkd 32/90 16 Bkd 1/02 Entscheidungstext OGH 04.11.2002 16 Bkd 1/02 27 Ns 1/14z Entscheidungstext OGH 10.07.2014 27 Ns 1/14z ... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §25
Rechtssatz: Die vom Disziplinarbeschuldigten in der Wortwahl der Boulevardpresse getätigten Äußerungen führen zum Schluß, daß von ihm, wenn seine Disziplinarsachen weiterhin von dem Disziplinarrat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer durchgeführt werden sollten, eine jede geringste, wenn auch nur vermeintliche Möglichkeit aufgegriffen werden wird, diese Verfahren ad infinitum hinauszuzögern. Dem ist vorzubeugen, und es is... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §25
Rechtssatz: Angriffe des Beschuldigten auf die Standesvertretung in der Presse rechtfertigten keine Delegierung (Bkd 17/81). Entscheidungstexte 15 Bkd 1/94 Entscheidungstext OGH 04.07.1994 15 Bkd 1/94 11 Bkd 4/97 Entscheidungstext OGH 23.02.1998 11 Bkd 4/97 Beisatz: Das dem Disziplinarbeschuldigten zus... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §25DSt 1872 §42 Abs1DSt 1872 §35
Rechtssatz: Die Bestellung eines weiteren, dem erkennenden Senat (§ 25 DSt 1872) nicht angehörenden Mitgliedes des Disziplinarrates zum Protokollführer (Schriftführer) war gemäß § 42 Abs 1 DSt 1872 zulässig. Auf ein als Protokollführer agierendes Mitglied des Disziplinarrates war § 35 DSt 1872 nicht anzuwenden, da sich diese Bestimmung nur auf die zur Verhandlung einberufenen Mitglieder des erkenn... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §25
Rechtssatz: Eine Anhörung des Disziplinarbeschuldigten vor der Entscheidung über den Delegierungsantrag des Kammeranwaltes ist nicht erforderlich (vgl §§ 62, 63 StPO in Verbindung mit § 77 Abs 3 DSt 1990). Entscheidungstexte 10 Bkd 2/92 Entscheidungstext OGH 04.05.1992 10 Bkd 2/92 European Case Law Identifier (EC... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §25DSt 1872 §29 Abs3DSt 1872 §29 Abs4
Rechtssatz: Selbst ein Einleitungsbeschluss, der von einer nicht dem Gesetz entsprechend zusammengesetzten Behörde gefasst worden wäre, bedeutet keinen unmittelbaren Eingriff in die Rechte des Disziplinarbeschuldigten (Vgl VfGH B 632/87 vom 26.11.1987; Ablehnung der zu Bkd 68/85 vertretenen Rechtsansicht). Entscheidungstexte Bkd 89/86 E... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §27DSt 1990 §25
Rechtssatz: Der Anzeiger ist zur Stellung eines Delegierungsantrages nicht legitimiert. In sachgemäßer Erfüllung einer Amtspflicht kann kein Disziplinarvergehen erblickt werden. Entscheidungstexte Bkd 10/59 Entscheidungstext OGH 25.05.1959 Bkd 10/59 Veröff: AnwBl 1960,96 Bkd 70/66 Entscheidungstext... mehr lesen...