Norm
DSt §20 Abs2Rechtssatz
Solange – mangels Vorliegens eines Verfolgungsantrags des Kammeranwalts – eine Entscheidungskompetenz des Disziplinarrats (noch) nicht in Rede steht (§ 20 Abs 2 erster Satzteil DSt), gibt es keine Grundlage für die Übertragung an einen anderen Disziplinarrat. Entscheidungen über den Kammeranwalt oder den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer betreffende Zuständigkeitsfragen fallen wiederum nicht in den Aufgabenbereich des Obersten Gerichtshofs.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129626Im RIS seit
14.02.2017Zuletzt aktualisiert am
31.05.2022