Norm
DSt 1990 §25Rechtssatz
Die vom Disziplinarbeschuldigten in der Wortwahl der Boulevardpresse getätigten Äußerungen führen zum Schluß, daß von ihm, wenn seine Disziplinarsachen weiterhin von dem Disziplinarrat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer durchgeführt werden sollten, eine jede geringste, wenn auch nur vermeintliche Möglichkeit aufgegriffen werden wird, diese Verfahren ad infinitum hinauszuzögern. Dem ist vorzubeugen, und es ist dem Kammeranwalt beizupflichten, daß die vom § 25 Abs 1 DSt angeführten anderen "wichtigen Gründe" vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101381Dokumentnummer
JJR_19960603_OGH0002_012BKD00003_9600000_001