Norm
DSt §25Rechtssatz
Die Übertragung der Zuständigkeit an einen anderen Disziplinarrat ist abschließend in § 25 DSt geregelt. Eine solche können gemäß § 25 Abs 1 DSt der Disziplinarrat selbst und der Beschuldigte sowie der Kammeranwalt – Letztere binnen vier Wochen nach Zustellung des Einleitungsbeschlusses beim Disziplinarrat (§ 25 Abs 2 erster Satz leg cit) – beantragen, nicht jedoch der Oberste Gerichtshof von Amts wegen vornehmen (vgl demgegenüber § 39 Abs 1 StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133912Im RIS seit
11.04.2022Zuletzt aktualisiert am
11.04.2022