Norm: DSt 1990 §2 Abs5
Rechtssatz: Anders als nach der Regierungsvorlage ist in der geltenden Fassung des § 2 Abs 5 DSt 1990 keine Hemmung der Verjährungsfrist für den Fall vorgesehen, dass die Berechtigung eines Rechtsanwaltes zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft während des Laufes der Verjährungsfrist (etwa durch Verzicht) erlischt. Entscheidungstexte 4 Bkd 3/94 Entscheidungstext OGH 0... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §2 Abs5DSt 1990 §54 Abs5
Rechtssatz: Nach Eintritt der absoluten Verjährung darf auch ein Kostenersatzausspruch nicht mehr erfolgen (vgl Bkd 18/88 - 41). Entscheidungstexte Bkd 19/88 Entscheidungstext OGH 21.12.1992 Bkd 19/88 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0056535 Dok... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §2 Abs5
Rechtssatz: Da sämtliche Tatzeiten länger als zehn Jahre zurückliegen und § 2 Abs 5 DSt 1990 die Fällung eines Disziplinarerkenntnisses, mag es auch nur den Strafausspruch (und den Kostenausspruch) betreffen, nach Verstreichen der Zehnjahresfrist verbietet, durfte im neuerlichen Berufungserkenntnis weder eine Disziplinarstrafe verhängt werden noch ein Kostenausspruch (zu Lasten des Beschuldigten) erfolgen. ... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §2 Abs5
Rechtssatz: Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine absolute Strafbarkeitsverjährung, sodaß - anders als nach § 31 Abs 3 VStG - auch die Zeit eines Verfahrens vor dem VfGH einzurechnen ist. Der Lauf der zehnjährigen Frist wird daher durch ein anhängiges Verfahren vor dem VfGH weder unterbrochen noch gehemmt. Entscheidungstexte Bkd 18/88 Entscheidungstext O... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §2 Abs5
Rechtssatz: § 2 Abs 5 DSt 1990 verbietet die Fällung eines Disziplinarerkenntnisses, mag es auch nur den Strafausspruch betreffen, nach Ablauf der Zehnjahresfrist. Entscheidungstexte Bkd 19/88 Entscheidungstext OGH 21.12.1992 Bkd 19/88 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0056536 ... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §2 Abs5
Rechtssatz: Bei der Bestimmung des § 2 Abs 5 DSt 1990 handelt es sich um eine absolute Strafbarkeitsverjährung, sodaß - anders als nach § 31 Abs 3 VStG - auch die Zeit eines Verfahrens vor dem VfGH einzurechnen ist. Der Lauf der zehnjährigen Frist wird daher durch ein anhängiges Verfahren vor dem VfGH weder unterbrochen noch gehemmt. Entscheidungstexte Bkd 19/88 ... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §2 Abs5
Rechtssatz: Eine Hemmung dieser Frist wegen eines anhängigen Strafverfahrens sieht das Gesetz - im Gegensatz zu den in § 2 Abs 1 DSt 1990 angeführten Verjährungsfristen - nicht vor. Entscheidungstexte 11 Bkd 5/92 Entscheidungstext OGH 14.12.1992 11 Bkd 5/92 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OG... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §2 Abs5
Rechtssatz: Nach dem AB 1380 BlgNR 17.GP wurde der Abs 5 des § 2 DSt 1990 zwar dem § 31 Abs 3 VStG nachgebildet. Nach § 31 Abs 2 VStG beginnt - ebenso wie etwa nach § 58 Abs 1 StGB und § 31 Abs 2 FinStrG - die Verjährungsfrist erst mit dem späteren Eintritt eines zum Tatbestand gehörenden Erfolges. Eine derartige Regelung enthält § 2 DSt 1990 aber nicht, weshalb es nicht auf den eingetretenen Erfolg sondern auf die Beendi... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §2 Abs5
Rechtssatz: Nach dieser Bestimmung darf ein Disziplinarerkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit der Beendigung eines disziplinären Verhaltens zehn Jahre verstrichen sind, wobei nach dem Willen des Gesetzgebers (siehe AB 1380 BlgNR 17.GP) diese dem § 31 Abs 2 VStG nachgebildete Strafbarkeitsverjährung nicht - wie ursprünglich geplant - auf das Erkenntnis erster Instanz abstellt, sondern auch ein Straferkenntnis best... mehr lesen...