Norm
DSt 1990 §2 Abs5Rechtssatz
Anders als nach der Regierungsvorlage ist in der geltenden Fassung des § 2 Abs 5 DSt 1990 keine Hemmung der Verjährungsfrist für den Fall vorgesehen, dass die Berechtigung eines Rechtsanwaltes zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft während des Laufes der Verjährungsfrist (etwa durch Verzicht) erlischt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106187Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.03.2015