RS OGH 1992/12/21 Bkd18/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1992
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Norm

DSt 1990 §2 Abs5

Rechtssatz

Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine absolute Strafbarkeitsverjährung, sodaß - anders als nach § 31 Abs 3 VStG - auch die Zeit eines Verfahrens vor dem VfGH einzurechnen ist. Der Lauf der zehnjährigen Frist wird daher durch ein anhängiges Verfahren vor dem VfGH weder unterbrochen noch gehemmt.

Entscheidungstexte

  • Bkd 18/88
    Entscheidungstext OGH 21.12.1992 Bkd 18/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0056575

Dokumentnummer

JJR_19921221_OGH0002_000BKD00018_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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