Norm
DSt 1990 §2 Abs5Rechtssatz
Nach dem AB 1380 BlgNR 17.GP wurde der Abs 5 des § 2 DSt 1990 zwar dem § 31 Abs 3 VStG nachgebildet. Nach § 31 Abs 2 VStG beginnt - ebenso wie etwa nach § 58 Abs 1 StGB und § 31 Abs 2 FinStrG - die Verjährungsfrist erst mit dem späteren Eintritt eines zum Tatbestand gehörenden Erfolges. Eine derartige Regelung enthält § 2 DSt 1990 aber nicht, weshalb es nicht auf den eingetretenen Erfolg sondern auf die Beendigung des disziplinären Verhaltens ankommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0056566Dokumentnummer
JJR_19921214_OGH0002_011BKD00005_9200000_001