RS OGH 1992/12/14 11Bkd5/92, 16Bkd3/05, 14Bkd4/06

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Veröffentlicht am 14.12.1992
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Norm

DSt 1990 §2 Abs5

Rechtssatz

Nach dem AB 1380 BlgNR 17.GP wurde der Abs 5 des § 2 DSt 1990 zwar dem § 31 Abs 3 VStG nachgebildet. Nach § 31 Abs 2 VStG beginnt - ebenso wie etwa nach § 58 Abs 1 StGB und § 31 Abs 2 FinStrG - die Verjährungsfrist erst mit dem späteren Eintritt eines zum Tatbestand gehörenden Erfolges. Eine derartige Regelung enthält § 2 DSt 1990 aber nicht, weshalb es nicht auf den eingetretenen Erfolg sondern auf die Beendigung des disziplinären Verhaltens ankommt.

Entscheidungstexte

  • 11 Bkd 5/92
    Entscheidungstext OGH 14.12.1992 11 Bkd 5/92
  • 16 Bkd 3/05
    Entscheidungstext OGH 25.04.2005 16 Bkd 3/05
    Auch
  • 14 Bkd 4/06
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 14 Bkd 4/06
    Auch; nur: Eine derartige Regelung enthält § 2 DSt 1990 aber nicht, weshalb es nicht auf den eingetretenen Erfolg sondern auf die Beendigung des disziplinären Verhaltens ankommt. (T1); Beisatz: Hier: Keine Anhaltspunkte für ein Dauerdelikt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0056566

Dokumentnummer

JJR_19921214_OGH0002_011BKD00005_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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