RS OGH 1992/12/21 Bkd18/88

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Veröffentlicht am 21.12.1992
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Norm

DSt 1990 §2 Abs5

Rechtssatz

Da sämtliche Tatzeiten länger als zehn Jahre zurückliegen und § 2 Abs 5 DSt 1990 die Fällung eines Disziplinarerkenntnisses, mag es auch nur den Strafausspruch (und den Kostenausspruch) betreffen, nach Verstreichen der Zehnjahresfrist verbietet, durfte im neuerlichen Berufungserkenntnis weder eine Disziplinarstrafe verhängt werden noch ein Kostenausspruch (zu Lasten des Beschuldigten) erfolgen.

Entscheidungstexte

  • Bkd 18/88
    Entscheidungstext OGH 21.12.1992 Bkd 18/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0056530

Dokumentnummer

JJR_19921221_OGH0002_000BKD00018_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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