RS OGH 1992/11/30 Bkd123/89, Bkd109/87, Bkd18/88, 5Bkd4/92, 16Bkd4/93, 12Bkd5/96, Bkd57/89

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Veröffentlicht am 30.11.1992
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Norm

DSt 1990 §2 Abs5

Rechtssatz

Nach dieser Bestimmung darf ein Disziplinarerkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit der Beendigung eines disziplinären Verhaltens zehn Jahre verstrichen sind, wobei nach dem Willen des Gesetzgebers (siehe AB 1380 BlgNR 17.GP) diese dem § 31 Abs 2 VStG nachgebildete Strafbarkeitsverjährung nicht - wie ursprünglich geplant - auf das Erkenntnis erster Instanz abstellt, sondern auch ein Straferkenntnis bestätigender Berufsbescheid innerhalb der zehnjährigen Verjährungsfrist ergehen muß (siehe Hauer - Leukauf, HdB des Österr VwVerf 3.Auflage, S 675).

Entscheidungstexte

  • Bkd 109/87
    Entscheidungstext OGH 08.04.1991 Bkd 109/87
    Vgl auch; Beisatz: Der Lauf der Zehnjahresfrist wird weder unterbrochen noch gehemmt, weshalb die Verjährung nach Ablauf dieser Frist absolut eintritt. Sind somit seit der Beendigung eines disziplinären Verhaltens zehn Jahre verstrichen, so darf in keinem Fall, daher auch dann nicht, wenn vor Ablauf der Frist eine Entscheidung in erster Instanz gefällt worden ist, ein Disziplinarerkenntnis wegen des betreffenden Verhaltens ergehen. (T1)
  • Bkd 123/89
    Entscheidungstext OGH 30.11.1992 Bkd 123/89
  • Bkd 18/88
    Entscheidungstext OGH 21.12.1992 Bkd 18/88
    Vgl auch
  • 5 Bkd 4/92
    Entscheidungstext OGH 07.06.1993 5 Bkd 4/92
    Vgl auch; Beisatz: Nach Ablauf der zehnjährigen Strafbarkeits - Verjährungsfrist darf ein Disziplinarerkenntnis - und zwar auch nicht mehr in der Gestalt eines das Erkenntnis erster Instanz bestätigenden oder abändernden Berufungsentscheidung; siehe VwGH vom 05.12.1977 Slg 9447 A nicht mehr gefällt werden. (T2)
  • 16 Bkd 4/93
    Entscheidungstext OGH 20.03.1995 16 Bkd 4/93
  • 12 Bkd 5/96
    Entscheidungstext OGH 25.11.1996 12 Bkd 5/96
    Vgl auch
  • Bkd 57/89
    Entscheidungstext OGH 21.12.1998 Bkd 57/89
    nur: Nach dieser Bestimmung darf ein Disziplinarerkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit der Beendigung eines disziplinären Verhaltens zehn Jahre verstrichen sind. (T3); Beisatz: Daß ein erstinstanzliches Erkenntnis noch vor Ablauf dieser Frist ergangen ist, hemmt deren Ablauf während des Rechtsmittelverfahrens nicht. (T4); Beisatz: Die Vorschriften des DSt 1990 sind demnach auch in Rechtsmittelverfahren wegen disziplinärer Verfehlungen, die vor dem 1. Jänner 1991 begangen worden sind, anzuwenden. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0056541

Dokumentnummer

JJR_19921130_OGH0002_000BKD00123_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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