Norm
DSt 1990 §2 Abs5Rechtssatz
Nach dieser Bestimmung darf ein Disziplinarerkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit der Beendigung eines disziplinären Verhaltens zehn Jahre verstrichen sind, wobei nach dem Willen des Gesetzgebers (siehe AB 1380 BlgNR 17.GP) diese dem § 31 Abs 2 VStG nachgebildete Strafbarkeitsverjährung nicht - wie ursprünglich geplant - auf das Erkenntnis erster Instanz abstellt, sondern auch ein Straferkenntnis bestätigender Berufsbescheid innerhalb der zehnjährigen Verjährungsfrist ergehen muß (siehe Hauer - Leukauf, HdB des Österr VwVerf 3.Auflage, S 675).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0056541Dokumentnummer
JJR_19921130_OGH0002_000BKD00123_8900000_001