RS UVS Oberösterreich 1993/07/08 VwSen-200030/2/Kl/Rd

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Veröffentlicht am 08.07.1993
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Rechtssatz

Die Verwendung einer im Grünland gelegenen Grundfläche zu Ablagerungszwecken bedarf einer naturschutzbehördlichen Bewilligung. Keine Bedenken gegen die kumulative Verhängung einer Verwaltungsstrafe nach § 37 Abs. 2 Z. 1 OöNSchG einerseits und § 22 Abs. 1 OöAWG andererseits. Abweisung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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