Die Verwendung einer im Grünland gelegenen Grundfläche zu Ablagerungszwecken bedarf einer naturschutzbehördlichen Bewilligung. Keine Bedenken gegen die kumulative Verhängung einer Verwaltungsstrafe nach § 37 Abs. 2 Z. 1 OöNSchG einerseits und § 22 Abs. 1 OöAWG andererseits. Abweisung.