Norm: ABGB §5B-VG Art49 Abs1B-VG Art50
Rechtssatz: Gemäß Art 49 Abs 1 B-VG beginnt die verbindende Kraft von Bundesgesetzen und den in Art 50 B-VG bezeichneten Staatsverträgen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages, an dem die Kundmachung herausgegeben oder versendet wurde. Dies bedeutet, daß bloß Sachverhalte, die sich nach Kundmachung bzw nach dem ausdrücklich angeordneten (späteren oder früheren) Wirksamkeitsbeg... mehr lesen...
Norm: B-VG Art50ERWA allg
Rechtssatz: Im Falle eines Widerspruchs zwischen einer älteren innerstaatlichen Rechtsvorschrift auf der Stufe einfacher Gesetze und nachfolgend in Kraft getretenem unmittelbar anwendbarem EWR - Recht gilt - wie bei jedem gemäß Art 50 Abs 1 B-VG oder auch Art 2 EWR-BVG ohne Transformationsvorbehalt im Rang eines Bundesgesetzes nach Befassung des Nationalrates und des Bundesrates in die österreichische Rechtsordnung übe... mehr lesen...
Norm: B-VG Art50EWRA allg
Rechtssatz: Voraussetzungen der unmittelbaren Anwendbarkeit einer völkerrechtlichen
Norm: sind: a) völkerrechtliche Geltung; b) Eignung: hinreichende Bestimmtheit (kein Bedarf an staatlicher Ausführungsgesetzgebung) und/oder Eignung einzelne zu berechtigen und zu verpflichten, und/oder Justiziabilität; c) entsprechender Wille der Vertragsparteien; d) innerstaatliche Geltung; e) objektive Eignung zur direkten Anwendung i... mehr lesen...
Norm: BG über das BGBl §2 Abs1 litbB-VG Art49B-VG Art50
Rechtssatz: Der Kundmachung des Beitrittes eines weiteren Staates zu einem multilateralen Abkommen kommt keine konstitutive Wirkung zu. Entscheidungstexte 3 Ob 117/93 Entscheidungstext OGH 20.10.1993 3 Ob 117/93 Veröff: SZ 66/131 = EvBl 1994/105 S 513 European Case Law Identifier... mehr lesen...
Norm: Abk über die Anwendung der Ursprungsbezeichnungen und Benennungen für Käse (Abk von Stresa) allgB-VG Art50UWG §1 C2
Rechtssatz: Das Abk von Stresa wurde am 11.06.1955 im BGBl kundgemacht (BGBl 135). Zu diesem Zeitpunkt, und zwar bis 1964, galt in Österreich der Grundsatz der generellen Transformation. Das Abk von Stresa ist daher mit seiner Kundmachung im BGBl Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung geworden, "Österzola". ... mehr lesen...
Norm: ABGB §3Österreichischer - Polnischer Vertrag BGBl 1974/79 Art40B-VG Art49B-VG Art50
Rechtssatz: Zur Frage der Anwendbarkeit dieser Bestimmungen auf Abhandlungen nach Erblassern, die vor Inkrafttreten des Vertrages (20.02.1974) gestorben sind (Rückwirckungsverbot). Entscheidungstexte 6 Ob 58/75 Entscheidungstext OGH 30.07.1975 6 Ob 58/75 EvBl 1976/85 S 159 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §861ABGB §1096 CABGB §1104B-VG Art48B-VG Art50B-VG Art89
Rechtssatz: Die vertragliche Pflicht des Fischereipächters, den Fischbesatz durch jährliches Aussetzen von Setzlingen zu erhalten, ist kein Teil des Pachtschillings, sondern Erhaltungspflicht des Bestandobjektes ( Fischereirechtes ); der Pächter kann sich daher nicht auf widerrechtliches Ausfischen durch eine Besatzungsmacht oder auf einen "zur Gutmachung" von derlei Schäden de... mehr lesen...