Norm
ABGB §861Rechtssatz
Die vertragliche Pflicht des Fischereipächters, den Fischbesatz durch jährliches Aussetzen von Setzlingen zu erhalten, ist kein Teil des Pachtschillings, sondern Erhaltungspflicht des Bestandobjektes ( Fischereirechtes ); der Pächter kann sich daher nicht auf widerrechtliches Ausfischen durch eine Besatzungsmacht oder auf einen "zur Gutmachung" von derlei Schäden dem Verpächter ( Republik Österreich ) von der Besatzungsmacht bezahlten Betrag berufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0015778Dokumentnummer
JJR_19551116_OGH0002_0030OB00474_5500000_001