RS OGH 1955/11/16 3Ob474/55

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1955
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Norm

ABGB §861
ABGB §1096 C
ABGB §1104
B-VG Art48
B-VG Art50
B-VG Art89

Rechtssatz

Die vertragliche Pflicht des Fischereipächters, den Fischbesatz durch jährliches Aussetzen von Setzlingen zu erhalten, ist kein Teil des Pachtschillings, sondern Erhaltungspflicht des Bestandobjektes ( Fischereirechtes ); der Pächter kann sich daher nicht auf widerrechtliches Ausfischen durch eine Besatzungsmacht oder auf einen "zur Gutmachung" von derlei Schäden dem Verpächter ( Republik Österreich ) von der Besatzungsmacht bezahlten Betrag berufen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 474/55
    Entscheidungstext OGH 16.11.1955 3 Ob 474/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0015778

Dokumentnummer

JJR_19551116_OGH0002_0030OB00474_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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