Norm
ABGB §5Rechtssatz
Gemäß Art 49 Abs 1 B-VG beginnt die verbindende Kraft von Bundesgesetzen und den in Art 50 B-VG bezeichneten Staatsverträgen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages, an dem die Kundmachung herausgegeben oder versendet wurde. Dies bedeutet, daß bloß Sachverhalte, die sich nach Kundmachung bzw nach dem ausdrücklich angeordneten (späteren oder früheren) Wirksamkeitsbeginn ereignen, nach dieser Rechtsvorschrift zu beurteilen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107672Dokumentnummer
JJR_19970415_OGH0002_010OBS02334_96Z0000_003