Norm: StPO §26StPO §149c Abs1StPO §381 Abs1 Z3B-VG Art22FG 1993 §36FG 1993 §45 Abs1PTSG §1PTSG §10
Rechtssatz: Sowohl die Post- und Telegraphenverwaltung (während der Geltung des Fernmeldegesetzes 1993) als auch die Post und Telekom Austria AG (PTA) und andere private Betreiber eines Telekommunikationsdienstes (unter der nunmehrigen Geltung des Poststrukturgesetzes) erbrachten/erbringen bei ihrer Mitwirkung bei einer gerichtlich angeordneten Üb... mehr lesen...
Norm: B-VG Art22StGB §2 B2StGB §302
Rechtssatz: Wissentlich mißbräuchliche Unterlassung der Amtshilfe im Rahmen der Hoheitsverwaltung kann durchaus (etwa im Zusammenhang mit die persönliche Freiheit beeinträchtigenden Maßnahmen) bei Erfüllung der sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen als Mißbrauch der Amtsgewalt strafbar sein. Voraussetzung hiefür ist allerdings unter anderem, daß das Untätigbleiben des Beamten einer Rechtsgutverletzung durch ak... mehr lesen...
Norm: B-VG Art22B-VG Art30 Abs3StPO §271 Abs4
Rechtssatz: Der Stenographendienst ist ein parlamentarischer Hilfsdienst (Art 30 Abs 3 B-VG) der Organe der Gesetzgebung des Bundes. In den gesetzmäßigen Wirkungsbereich der Gesetzgebung des Bundes, die im zweiten Hauptstück des B-VG umschrieben ist, fällt - mit den in den Art 50 bis 55 B-VG bezeichneten Ausnahmen - nicht die Mitwirkung an der Vollziehung des Bundes und somit an der Gerichtsbarkeit.... mehr lesen...
Norm: B-VG Art22Geo §436 Abs4ZPO §301 Abs2
Rechtssatz: Die Aktenübersendung ist als "andere gerichtliche Handlung" im Sinne der die internationale Rechtshilfe regelnden Art 8 HPÜ einzustufen. Sie ist auch (häufigster) Fall der - der Rechtshilfe vergleichbaren - Amtshilfe zwischen den Organen der Vollziehung. Auch die Übersendung öffentlicher Urkunden unterliegt der verfassungsmäßig statuierten Amtshilfepflicht. Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: B-VG Art22DSt 1872 §29 Abs1DSt 1872 §29 Abs2
Rechtssatz: Die Verpflichtung der Gerichte zur Leistung von Rechtshilfe an Verwaltungsbehörden ergibt sich unmittelbar aus Art 22 B-VG. Art 22 B-VG geht vom gesetzmäßigen Wirkungskreis der ersuchenden und der ersuchten Behörde aus. Es ist daher die ersuchte Behörde (das Gericht) verpflichtet zu prüfen, ob die begehrte Rechtshilfehandlung in ihren (seinen) gesetzlichen Wirkungskreis fällt und vo... mehr lesen...