RS OGH 1991/12/5 15Os125/91 (15Os126/91, 15Os127/91)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.1991
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Norm

B-VG Art22
B-VG Art30 Abs3
StPO §271 Abs4

Rechtssatz

Der Stenographendienst ist ein parlamentarischer Hilfsdienst (Art 30 Abs 3 B-VG) der Organe der Gesetzgebung des Bundes. In den gesetzmäßigen Wirkungsbereich der Gesetzgebung des Bundes, die im zweiten Hauptstück des B-VG umschrieben ist, fällt - mit den in den Art 50 bis 55 B-VG bezeichneten Ausnahmen - nicht die Mitwirkung an der Vollziehung des Bundes und somit an der Gerichtsbarkeit. Demgemäß ist die Parlamentsdirektion zur Aushilfe gemäß Art 22 B-VG nicht verhalten, weil nach dieser Gesetzesstelle die Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden (nur) im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet sind.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 125/91
    Entscheidungstext OGH 05.12.1991 15 Os 125/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0053607

Dokumentnummer

JJR_19911205_OGH0002_0150OS00125_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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