RS OGH 1993/8/24 11Os76/93, 14Os149/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.08.1993
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Norm

B-VG Art22
StGB §2 B2
StGB §302

Rechtssatz

Wissentlich mißbräuchliche Unterlassung der Amtshilfe im Rahmen der Hoheitsverwaltung kann durchaus (etwa im Zusammenhang mit die persönliche Freiheit beeinträchtigenden Maßnahmen) bei Erfüllung der sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen als Mißbrauch der Amtsgewalt strafbar sein. Voraussetzung hiefür ist allerdings unter anderem, daß das Untätigbleiben des Beamten einer Rechtsgutverletzung durch aktives Tun gleichwertig (im Sinne des § 2 StGB) ist, dh im konkreten Fall dem gesamten Schuldgehalt und Unrechtsgehalt einer Tatbegehung durch aktives Tun entspricht. Die bloße Unterlassung einer amtlichen Mitteilung über die Flächenwidmung eines Grundstückes durch den ersuchten Bürgermeister an den Vorsitzenden der Grundverkehrskommission kommt jedoch keineswegs jenem gleichfalls auf die Verhinderung der Ausstellung einer Negativbestätigung durch die Grundverkehrskommission abzielenden Tun - etwa einer unrichtigen Bekanntgabe der Flächenwidmung, durch welche die Grundverkehrskommission veranlaßt worden wäre, die Erteilung nach § 2 Abs 2 TirGVG zu verweigern - gleich.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 76/93
    Entscheidungstext OGH 24.08.1993 11 Os 76/93
  • 14 Os 149/99
    Entscheidungstext OGH 14.12.1999 14 Os 149/99
    Vgl; Beisatz: Ein durch Unterlassung begangener Amtsmissbrauch kann nur dann strafbar im Sinne des § 302 StGB sein, wenn das Untätigbleiben des Beamten der missbräuchlichen Vornahme eines Hoheitsaktes gleichwertig ist. (T1) Beisatz: Amtsmissbrauch eines Bürgermeisters durch jahrelanges, wissentlich pflichtwidriges Unterlassen, eine weitere Widmungs- und Bauverhandlung anzuberaumen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0053605

Dokumentnummer

JJR_19930824_OGH0002_0110OS00076_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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