Norm
B-VG Art22Rechtssatz
Die Verpflichtung der Gerichte zur Leistung von Rechtshilfe an Verwaltungsbehörden ergibt sich unmittelbar aus Art 22 B-VG. Art 22 B-VG geht vom gesetzmäßigen Wirkungskreis der ersuchenden und der ersuchten Behörde aus. Es ist daher die ersuchte Behörde (das Gericht) verpflichtet zu prüfen, ob die begehrte Rechtshilfehandlung in ihren (seinen) gesetzlichen Wirkungskreis fällt und von der ersuchenden Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit gestellt werden kann. Der gemäß § 29 Abs 1 DSt bestellte Untersuchungskommissär kann gemäß § 29 Abs 2 DSt Erhebungen gegen unbekannte Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die auf Grund einer gegen eine bestimmte, namentlich jedoch nicht bezeichnete Person erhobenen Anschuldigung der Begehung eines Disziplinarvergehens verdächtig sind, nur dann durch die Gerichte führen, wenn sich die Anschuldigung auf eine der Ansicht (§ 1 Abs 1 DSt) und der Disziplinargewalt (§§ 2 und 3 DSt) der betreffenden Kammer bzw deren Disziplinarrat unterworfenen Person bezieht. Die nach § 29 Abs 2 DSt bestehende Verpflichtung des Gerichtes, zu Vernehmungen (auch) den Beschuldigten (und allenfalls dessen Verteidiger) zu laden, schließt die Gewährung von Rechtshilfe im Disziplinarverfahren gegen einen unbekannten Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) nicht aus, weil § 29 Abs 2 DSt eine dem § 162 Abs 3 StPO ähnliche Beschränkung des Beteiligungsrechtes der Parteien enthält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0053612Dokumentnummer
JJR_19811124_OGH0002_0090OS00126_8100000_001