Norm
StPO §26Rechtssatz
Sowohl die Post- und Telegraphenverwaltung (während der Geltung des Fernmeldegesetzes 1993) als auch die Post und Telekom Austria AG (PTA) und andere private Betreiber eines Telekommunikationsdienstes (unter der nunmehrigen Geltung des Poststrukturgesetzes) erbrachten/erbringen bei ihrer Mitwirkung bei einer gerichtlich angeordneten Überwachung eines Fernmeldeverkehrs eine privatwirtschaftliche Tätigkeit und keinen Akt der Amtshilfe; für diese Mitwirkung steht ihnen daher ein angemessener Kostenersatz zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110276Dokumentnummer
JJR_19980618_OGH0002_0150OS00040_9800000_001