Norm: B-VG Art21
Rechtssatz: Die Beseitigung des Homogenitätsprinzips im Dienstrecht mit der Novelle zum B-VG, BGBl I Nr 8/1999 hat zur Konsequenz, dass eine Bindung des landesgesetzlich geregelten Dienstrechtes an "Strukturprinzipien" des Dienstrechtes des Bundes nicht mehr besteht. Die Landesgesetzgebung ist daher (von hier nicht weiter relevanten Beschränkungen des Art 21 B-VG abgesehen) in der Gestaltung des Dienstrechtes der Bediensteten d... mehr lesen...
Norm: B-VG Art21
Rechtssatz: In Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten der Länder obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern nur, soweit die Bediensteten nicht in Betrieben tätig sind. Soweit sie in Betrieben tätig sind, wird der Arbeitnehmerschutz dem Bund schlechthin zugewiesen, wobei zu den Betrieben auch die von einem Land geführten Krankenanstalten gehören. Zum Arbeitnehmerschutzrecht gehören nicht nur die Rege... mehr lesen...
Norm: ARG §9 Abs5B-VG Art21
Rechtssatz: Bei der Regelung des Entgelts für Arbeiten während der Feiertagsruhe handelt es sich um eine Angelegenheit des Arbeitnehmerschutzes von Bediensteten der Länder, die in Betrieben tätig sind (hier: Sekundarärzte, Assistenten und Oberärzte, die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Land Niederösterreich stehen und in einer Krankenanstalt tätig sind), sodass eine Bundeskompetenz vorliegt, während den Ländern ... mehr lesen...
Norm: B-VG Art21
Rechtssatz: Art 21 Abs 2 B-VG idF BGBl 350/1981 schränkt die Regelungsbefugnis der Länder auf dem Gebiet des Dienstvertragsrechtes auf Regelungen über die
Begründung: und Auflösung des Dienstverhältnisses sowie die sich aus diesem ergebenden Rechte und Pflichten ein. Den Ländern sollten in den Angelegenheiten des Dienstrechtes der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bediensteten vom Umfang der zu regelnden Sach... mehr lesen...
Norm: ArbAbfG §1 Abs2 Z2B-VG Art21VBG 1948 §35 Abs4
Rechtssatz: Die Ausnahme der Bediensteten der Länder und Gemeinden im Arbeiterabfertigungsgesetz beruht auf den kompetenzrechtlichen Bestimmungen der Bundesverfassung, weil Art 21 Abs 1 B-VG Gesetzgebung und Vollziehung in diesen Angelegenheiten den Ländern zugewiesen hat. Haben die Länder von dem ihnen eingeräumten Regelungsrecht nicht Gebrauch gemacht und auch nicht durch einen Dienstvertrag... mehr lesen...
Norm: B-VG Nov BGBl 1974/444 Art11 Abs2B-VG Art21UrlG §1 Abs2 Z3
Rechtssatz: Die bis zur B-VG Novelle 1974 geltenden arbeitsrechtlichen Normen traten nur insoweit außer Kraft, als der Landesgesetzgeber von seinem "Ablöserecht" Gebrauch gemacht hat. Solange dies nicht der Fall ist, können diese bundesgesetzlichen Vorschriften dadurch vom Bundesgesetzgeber auch mit Wirkung für die Landesbediensteten und Gemeindebediensteten geändert werden. Die N... mehr lesen...
Norm: B-VG Art21Tir GdO §52
Rechtssatz: Für das auf den Beschluß des Gemeinderates gegründete Arbeitsverhältnis eines Gemeindebediensteten gilt das VBG des Bundes nur insoweit als Vertragsschablone, als es kraft einzelvertraglicher Vereinbarung Vertragsinhalt wurde. Entscheidungstexte 9 ObA 248/94 Entscheidungstext OGH 21.12.1994 9 ObA 248/94 ... mehr lesen...
Norm: B-VG Nov BGBl 1974/444 Art11B-VG Art21nö GdVBG §40
Rechtssatz: Dienstrecht der Länder 1.) Haben die Länder gleichartige (im Sinne von entsprechenden) Regelungen erlassen, verdrängen diese die bundesgesetzliche Regelung (AngG). 2.) Nach § 40 nö GdVBG sind die Sonderzahlungen für die Abfertigung nicht zu berücksichtigen (§ 7 nö GdVBG). Entscheidungstexte 9 ObA 366/93 Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 Abs1 BIIhB-VG Art21VBG §32
Rechtssatz: Die Ausnützung einer durch die Säumigkeit des Landesgesetzgebers mit der Wahrnehmung der Regelungskompetenz bezüglich der Gemeindevertragsbediensteten entstandenen Regelungslücke zum Nachteil der Dienstnehmer ist sittenwidrig. Sieht der öffentlichrechtliche Dienstgeber überhaupt keine Kündigungschutzbestimmungen vor, ist § 32 Abs 1 VBG 1948 analog anzuwenden. Entscheidun... mehr lesen...
Norm: B-VG Art21
Rechtssatz: In diesem Rahmen ist eine Bundeskompetenz über die
Begründung: und Aufhebung des Dienstverhältnisses, sowie über die sich aus diesem ergebenden Rechte und Pflichten nicht mehr gegeben, auch wenn die Bediensteten in Betrieben beschäftigt sind. Entscheidungstexte 9 ObA 517/88 Entscheidungstext OGH 25.01.1989 9 ObA 517/88 ... mehr lesen...
Norm: B-VG Art21EFZG allg
Rechtssatz: Das EFZG trat am 01.09.1974 in Kraft und gehört daher auch zu den im Zeitpunkt des Inkrafttretens der B-VGNov 1974/444 bestehenden bundesgesetzlichen Vorschriften, die gemäß dessen Art IX Abs 2 in Angelegenheiten, die gemäß Art 21 Abs 1 und 2 B-VG idF dieses BVG in die Zuständigkeit der Länder fallen, als Bundesgesetze so lange in Kraft bleiben, bis die Länder gleichartige Bestimmungen erlassen haben. ... mehr lesen...
Norm: AngG §17 IIUrlG §1 Abs2 Z3B-VG Art21
Rechtssatz: Auch § 1 Abs 2 Z 3 UrlG spricht nicht dagegen, daß Art IX BGBl 1971/317 mit seiner auf den gesamten Art I Abschnitt 1 des UrlG verweisenden Fassung des § 17 AngG für das Dienstrecht der Länder, die noch keine gleichartigen Vorschriften erlassen haben, gilt. § 1 Abs 2 Z 3 UrlG kann nämlich dahin verstanden werden, daß der Gesetzgeber des UrlG von seinem Geltungsbereich jene Länder vorsorglic... mehr lesen...