Norm
ABGB §879 Abs1 BIIhRechtssatz
Die Ausnützung einer durch die Säumigkeit des Landesgesetzgebers mit der Wahrnehmung der Regelungskompetenz bezüglich der Gemeindevertragsbediensteten entstandenen Regelungslücke zum Nachteil der Dienstnehmer ist sittenwidrig. Sieht der öffentlichrechtliche Dienstgeber überhaupt keine Kündigungschutzbestimmungen vor, ist § 32 Abs 1 VBG 1948 analog anzuwenden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0031479Dokumentnummer
JJR_19930317_OGH0002_009OBA00317_9200000_002