Norm
B-VG Art21Rechtssatz
Art 21 Abs 2 B-VG idF BGBl 350/1981 schränkt die Regelungsbefugnis der Länder auf dem Gebiet des Dienstvertragsrechtes auf Regelungen über die Begründung und Auflösung des Dienstverhältnisses sowie die sich aus diesem ergebenden Rechte und Pflichten ein. Den Ländern sollten in den Angelegenheiten des Dienstrechtes der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bediensteten vom Umfang der zu regelnden Sachmaterie somit nur jene Zuständigkeiten eingeräumt werden, die etwa dem Muster des Vertragsbedienstetengesetzes des Bundes 1948 entsprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109760Dokumentnummer
JJR_19980129_OGH0002_008OBA00134_97G0000_003