RS OGH 2000/3/15 9ObA215/99d, 9ObA46/09v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.2000
beobachten
merken

Norm

ARG §9 Abs5
B-VG Art21

Rechtssatz

Bei der Regelung des Entgelts für Arbeiten während der Feiertagsruhe handelt es sich um eine Angelegenheit des Arbeitnehmerschutzes von Bediensteten der Länder, die in Betrieben tätig sind (hier: Sekundarärzte, Assistenten und Oberärzte, die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Land Niederösterreich stehen und in einer Krankenanstalt tätig sind), sodass eine Bundeskompetenz vorliegt, während den Ländern insoweit die Kompetenz für Gesetzgebung und Vollziehung fehlt.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 215/99d
    Entscheidungstext OGH 15.03.2000 9 ObA 215/99d
    Veröff: SZ 73/49
  • 9 ObA 46/09v
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 9 ObA 46/09v
    Vgl auch; nur: Bei der Regelung des Entgelts für Arbeiten während der Feiertagsruhe handelt es sich um eine Angelegenheit des Arbeitnehmerschutzes von Bediensteten der Länder, die in Betrieben tätig sind, sodass eine Bundeskompetenz vorliegt, während den Ländern insoweit die Kompetenz für Gesetzgebung und Vollziehung fehlt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113370

Im RIS seit

14.04.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten