Norm
ARG §9 Abs5Rechtssatz
Bei der Regelung des Entgelts für Arbeiten während der Feiertagsruhe handelt es sich um eine Angelegenheit des Arbeitnehmerschutzes von Bediensteten der Länder, die in Betrieben tätig sind (hier: Sekundarärzte, Assistenten und Oberärzte, die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Land Niederösterreich stehen und in einer Krankenanstalt tätig sind), sodass eine Bundeskompetenz vorliegt, während den Ländern insoweit die Kompetenz für Gesetzgebung und Vollziehung fehlt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113370Im RIS seit
14.04.2000Zuletzt aktualisiert am
14.09.2010