RS OGH 1989/1/25 9ObA517/88, 9ObA521/88, 9ObA248/94, 8ObA134/97g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1989
beobachten
merken

Norm

B-VG Art21

Rechtssatz

In diesem Rahmen ist eine Bundeskompetenz über die Begründung und Aufhebung des Dienstverhältnisses, sowie über die sich aus diesem ergebenden Rechte und Pflichten nicht mehr gegeben, auch wenn die Bediensteten in Betrieben beschäftigt sind.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0053448

Dokumentnummer

JJR_19890125_OGH0002_009OBA00517_8800000_010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten