Norm
B-VG Art21Rechtssatz
In diesem Rahmen ist eine Bundeskompetenz über die Begründung und Aufhebung des Dienstverhältnisses, sowie über die sich aus diesem ergebenden Rechte und Pflichten nicht mehr gegeben, auch wenn die Bediensteten in Betrieben beschäftigt sind.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0053448Dokumentnummer
JJR_19890125_OGH0002_009OBA00517_8800000_010