Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Fellinger und die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Erwin Blazek (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Rotraut Leitner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei D*****, derzeit *****, vertreten durch Dr. Josef Michael Fitz, Rechtsanw... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Hon.-Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Thomas Neumann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und KR Mag. Michaela Haydter (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Wilhelm Peter P*****, vertreten durch Wukovits & Eppelein Recht... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Hon.-Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Dr. Lukas Stärker (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag. Herwig B*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Gert Wallisch, Rechtsanwalt in Wien, diese... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Nach ständiger Rechtsprechung steht einer Partei ein subjektives Recht, daß ein Gericht von der Anfechtungsbefugnis gemäß Art 89 Abs 2 B-VG Gebrauch macht, nicht zu (vgl SSV-NF 8/88; 4/153 uva), weshalb der darauf abzielende Antrag des Klägers zurückzuweisen ist. Nach ständiger Rechtsprechung steht einer Partei ein subjektives Recht, daß ein Gericht von der Anfechtungsbefugnis gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG G... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Sie entspricht auch der schon vom Berufungsgericht zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 4/31, 5/1, 6/11, 9/4) und des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 6582/1971), der übrigens auch Die im angefochtenen Urteil enthaltene r... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 16.3.1989 lehnte die beklagte Partei den Antrag des am 24.1.1926 geborenen Klägers vom 12.1.1989 auf Invaliditätspension ab. Da er während der letzten 288 Kalendermonate vor dem Stichtag (1.2.1965 bis 31.1.1989) nur 36 Versicherungsmonate und vom 25.6.1940 bis zum Stichtag nur 160 Versicherungsmonate, davon nur 130 Beitragsmonate, erworben habe, sei die Wartezeit nicht erfüllt. Die dagegen rechtzeitig erhobene Klage stützte sich im wesentliche... mehr lesen...
Norm: ASVG §228 Abs1 Z4ASVG §234 Abs1 Z9ASVG §502ASVG §506aB-VG Art7
Rechtssatz: Gegen die Regelung der Berücksichtigung von Haftzeiten nur unter bestimmten, im ASVG umschriebenen Voraussetzungen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Entscheidungstexte 10 ObS 66/90 Entscheidungstext OGH 27.02.1990 10 ObS 66/90 Veröff: SSV-NF 4/31 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 5.8.1987 anerkannte die beklagte Partei unter Berücksichtigung der Begünstigungsvorschriften der §§ 500 ff ASVG (bei den folgenden bloßen Pragraphenzitaten handelt es sich um solche des ASVG) den Anspruch des Klägers auf die am 17.3.1987 beantragte Alterspension nach § 270 iVm § 253 ab 1.4.1987 und setzte die Höhe der Leistung mit monatlich 2.475,70 S fest. Dabei ging sie von einer Bemessungsgrundlage (§ 238) von 5.448 S und von 287 österreich... mehr lesen...
Norm: ASVG §251 Abs4ASVG §500ASVG §502
Rechtssatz: Der im § 251 Abs 4 S 2 ASVG der Wortgruppe "Nachteil in den sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen" beigesetzte Klammerausdruck "(§ 500)" bedeutet bei Person, die aus den im § 500 angeführten Gründen nicht nur ausgewandert sind, sondern schon vorher in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen auch auf andere Weise (§ 502 Abs 1 bis 3) einen Nachteil erlitten haben, nicht, daß es ... mehr lesen...