TE OGH 1998/2/9 10ObS60/98s

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Veröffentlicht am 09.02.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter OSR Dr.Friedrich Weinke (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Benesch (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Kurt B*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Thomas Langer, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Alterspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2.Dezember 1997, GZ 11 Rs 238/97t-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 27.Jänner 1997, GZ 9 Cgs 175/96t-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Sie entspricht auch der schon vom Berufungsgericht zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 4/31, 5/1, 6/11, 9/4) und des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 6582/1971), der übrigens auchDie im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Sie entspricht auch der schon vom Berufungsgericht zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 4/31, 5/1, 6/11, 9/4) und des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 6582/1971), der übrigens auch

wiederholt (zuletzt 14.3.1997, G 392, 398, 399/96-18 = RdW 1997, 245

= SozSi 1997, 492) darauf hingewiesen hat, daß in der Sozialversicherung nicht der Grundsatz der Äquivalenz von Beitrags- und Versicherungsleistung gilt: Es muß daher in Kauf genommen werden, daß es in manchen Fällen trotz Leistung von Pflichtbeiträgen zu keiner Versicherungsleistung kommt.

Die Revisionsausführungen sind nicht geeignet, neuerlich Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Wartezeitregelungen auch im Zusammenhang mit Zeiten des Strafvollzuges zu erwecken. Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher auch diesmal nicht veranlaßt, beim Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren zu beantragen (vgl auch 10 ObS 2427/96a = ARD 4855/21/97, 10 ObS 2315/97f = ARD 4867/9/97 - beide betreffend den Anspruch auf eine zweite Alterspension).Die Revisionsausführungen sind nicht geeignet, neuerlich Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Wartezeitregelungen auch im Zusammenhang mit Zeiten des Strafvollzuges zu erwecken. Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher auch diesmal nicht veranlaßt, beim Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren zu beantragen vergleiche auch 10 ObS 2427/96a = ARD 4855/21/97, 10 ObS 2315/97f = ARD 4867/9/97 - beide betreffend den Anspruch auf eine zweite Alterspension).

Die Auffassung der Vorinstanzen, daß der Kläger nach der geltenden Gesetzeslage die vorgeschriebene Wartezeit und damit eine wesentliche Voraussetzung für die Erlangung der Alterspension nicht erfüllt, wird vom Revisionswerber nicht in Zweifel gezogen. Durch Zeiten einer längeren Strafhaft können größere Lücken im Versicherungsverlauf entstehen, die nur in - hier nicht gegebenen - Ausnahmefällen zu schließen sind (vgl dazu ausführlich Rudda, Die Auswirkungen von Straftaten aus der Sicht des Sozialversicherungsrechts, SozSi 1997, 120; bes. 130 ff mwN).Die Auffassung der Vorinstanzen, daß der Kläger nach der geltenden Gesetzeslage die vorgeschriebene Wartezeit und damit eine wesentliche Voraussetzung für die Erlangung der Alterspension nicht erfüllt, wird vom Revisionswerber nicht in Zweifel gezogen. Durch Zeiten einer längeren Strafhaft können größere Lücken im Versicherungsverlauf entstehen, die nur in - hier nicht gegebenen - Ausnahmefällen zu schließen sind vergleiche dazu ausführlich Rudda, Die Auswirkungen von Straftaten aus der Sicht des Sozialversicherungsrechts, SozSi 1997, 120; bes. 130 ff mwN).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.

Anmerkung

E49311 10C00608

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00060.98S.0209.000

Dokumentnummer

JJT_19980209_OGH0002_010OBS00060_98S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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