Norm
ASVG §251 Abs4Rechtssatz
Der im § 251 Abs 4 S 2 ASVG der Wortgruppe "Nachteil in den sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen" beigesetzte Klammerausdruck "(§ 500)" bedeutet bei Person, die aus den im § 500 angeführten Gründen nicht nur ausgewandert sind, sondern schon vorher in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen auch auf andere Weise (§ 502 Abs 1 bis 3) einen Nachteil erlitten haben, nicht, daß es hinsichtlich der Betragsgrundlage nach § 251 Abs 4 S 2 auf den Durchschnitt der letzten drei Beitragsmonate der Pflichtversicherung bzw Ersatzmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit (§ 229 Abs 1) vor dem Kalendermonat, in dem die im § 502 Abs 1 bis 3 bezeichneten schädigenden Ereignisse (zB Untersuchungshaft, Verbüßung einer Freiheitsstrafe, Anhaltung, Arbeitslosigkeit, Ausbürgerung) eingetreten sind, ankäme. Der erwähnte Klammerausdruck weist vielmehr nur darauf hin, daß der Nachteil durch einen der im § 500 bezeichneten Gründe veranlaßt worden sein muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085013Dokumentnummer
JJR_19890912_OGH0002_010OBS00043_8900000_001