Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Michael Manhard (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Johann Holper (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Erich W*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Christian Grave, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Alterspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. September 1998, GZ 7 Rs 265/98m-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 25. Februar 1998, GZ 11 Cgs 182/97b-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Der Antrag der klagenden Partei auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof betreffend die §§ 227, 228 ASVG gemäß § 89 Abs 2 B-VG wird zurückgewiesen.Der Antrag der klagenden Partei auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof betreffend die Paragraphen 227,, 228 ASVG gemäß Paragraph 89, Absatz 2, B-VG wird zurückgewiesen.
Im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung steht einer Partei ein subjektives Recht, daß ein Gericht von der Anfechtungsbefugnis gemäß Art 89 Abs 2 B-VG Gebrauch macht, nicht zu (vgl SSV-NF 8/88; 4/153 uva), weshalb der darauf abzielende Antrag des Klägers zurückzuweisen ist.Nach ständiger Rechtsprechung steht einer Partei ein subjektives Recht, daß ein Gericht von der Anfechtungsbefugnis gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG Gebrauch macht, nicht zu vergleiche SSV-NF 8/88; 4/153 uva), weshalb der darauf abzielende Antrag des Klägers zurückzuweisen ist.
Im übrigen sind die auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 27. 2. 1990, 10 ObS 66/90 = SSV-NF 4/31, gestützten Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Der Oberste Gerichtshof hat in dieser Entscheidung ausführlich begründet, daß Strafgefangene außer in den im Gesetz besonders geregelten Fällen nicht in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind und damit auch keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erwerben, wenn sie im Rahmen ihrer Arbeitspflicht Arbeitsleistungen erbringen, für die sie eine Arbeitsvergütung erhalten. Weiters wurde dargelegt, daß gegen diese Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (in diesem Sinne auch jüngst 10 ObS 60/98s).Im übrigen sind die auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 27. 2. 1990, 10 ObS 66/90 = SSV-NF 4/31, gestützten Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Der Oberste Gerichtshof hat in dieser Entscheidung ausführlich begründet, daß Strafgefangene außer in den im Gesetz besonders geregelten Fällen nicht in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind und damit auch keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erwerben, wenn sie im Rahmen ihrer Arbeitspflicht Arbeitsleistungen erbringen, für die sie eine Arbeitsvergütung erhalten. Weiters wurde dargelegt, daß gegen diese Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (in diesem Sinne auch jüngst 10 ObS 60/98s).
Die Revisionsausführungen sind nicht geeignet, Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Wartezeitregelungen im Zusammenhang mit Zeiten des Strafvollzuges zu erwecken. Nach herrschender Ansicht unterliegen die von Strafgefangenen aufgrund einer gesetzlichen und nicht auf einer freiwillig übernommenen Arbeitsverpflichtung erbrachten Arbeitsleistungen nicht der Pflichtversicherung nach § 4 Abs 2 ASVG. Diese Entscheidung des Gesetzgebers verstößt auch nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes nicht gegen das Gleichheitsgebot (vgl SSV-NF 4/31 mwN). Durch Zeiten einer längeren Strafhaft können daher größere Lücken im Versicherungsverlauf entstehen, die nur in - hier nicht gegebenen - Ausnahmefällen zu schließen sind (vgl dazu Rudda, Die Auswirkungen von Straftaten aus der Sicht des Sozialversicherungsrechts, SozSi 1997, 120 ff, insb 130 f mwN). Weiters vertritt der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß in der Sozialversicherung der Grundsatz der Äquivalenz von Beitragsleistung und Versicherungsleistung nicht gilt, sodaß auch in Kauf genommen werden muß, daß es in manchen Fällen trotz Leistung von Pflichtbeiträgen zu keiner Versicherungsleistung kommt (vgl RdW 1997, 245 = SozSi 1997, 492 mwN uva).Die Revisionsausführungen sind nicht geeignet, Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Wartezeitregelungen im Zusammenhang mit Zeiten des Strafvollzuges zu erwecken. Nach herrschender Ansicht unterliegen die von Strafgefangenen aufgrund einer gesetzlichen und nicht auf einer freiwillig übernommenen Arbeitsverpflichtung erbrachten Arbeitsleistungen nicht der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG. Diese Entscheidung des Gesetzgebers verstößt auch nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes nicht gegen das Gleichheitsgebot vergleiche SSV-NF 4/31 mwN). Durch Zeiten einer längeren Strafhaft können daher größere Lücken im Versicherungsverlauf entstehen, die nur in - hier nicht gegebenen - Ausnahmefällen zu schließen sind vergleiche dazu Rudda, Die Auswirkungen von Straftaten aus der Sicht des Sozialversicherungsrechts, SozSi 1997, 120 ff, insb 130 f mwN). Weiters vertritt der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß in der Sozialversicherung der Grundsatz der Äquivalenz von Beitragsleistung und Versicherungsleistung nicht gilt, sodaß auch in Kauf genommen werden muß, daß es in manchen Fällen trotz Leistung von Pflichtbeiträgen zu keiner Versicherungsleistung kommt vergleiche RdW 1997, 245 = SozSi 1997, 492 mwN uva).
Die Auffassung der Vorinstanzen, daß der Kläger nach der geltenden Gesetzeslage die vorgeschriebene Wartezeit und damit eine wesentliche Voraussetzung für die Erlangung der Alterspension nicht erfüllt, wird auch in der Revision nicht in Zweifel gezogen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E53321 10C00529European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00052.99S.0316.000Dokumentnummer
JJT_19990316_OGH0002_010OBS00052_99S0000_000