Begründung: Mit Leasingvertrag vom 2.1.1989 leaste der Kläger bei der P***** AG einen PKW Audi 80, Baujahr 1989. Am 2.12.1991 vereinbarte er mit Elisabeth K*****, ihr den PKW auf unbestimmte Zeit zur Benützung zu überlassen. Elisabeth K***** verpflichtete sich zur Zahlung der Leasingraten. Sie übernahm den PKW am 2.12.1991 mit einem Kilometerstand von 36.400 km. Seit Jänner 1992 bezahlte sie die vereinbarten Leasingraten trotz mehrfacher Aufforderungen und Mahnungen nicht mehr. ... mehr lesen...
Begründung: Der am 25.7.1955 geborene Kläger war seit Jänner 1988 als Betonierer bei der Julius E***** Gesellschaft mbH beschäftigt. Er hatte schon früher Kranabladearbeiten verrichtet, wurde jedoch am 9.8.1989 zum erstenmal an der Baustelle in ***** Wien, *****, bei solchen Arbeiten eingesetzt. Der Kläger hatte sich freiwillig gemeldet, Paletten mit Deckenstützen, die mit einem Kran von einem auf der Straße stehenden LKW abgeladen und in eine ca 8 m unter dem Bodenniveau gelege... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach der Rechtsprechung liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn sich das Verhalten des Schädigers aus der Menge der sich auch für den Sorgsamsten nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als eine auffallende Sorglosigkeit heraushebt (VersRdSch 1989/168; 1994/330; SZ 61/280 ua). Dabei wird ein Verhalten vorausgesetzt, von dem der Handelnde wußte oder wissen mußte, daß es geeignet ist, den Eintrit... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Grobe Fahrlässigkeit iS § 334 Abs 1 ASVG ist (nur) anzunehmen, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt des Schadens nicht nur als möglich sondern als wahrscheinlich vorhersehbar erscheinen läßt. Weder eine strafgerichtliche Verurteilung noch etwa das Zuwiderhandeln gegen Unfallverhütungsvorschriften für sich allein reichen zur Annahme grober Fahrlässi... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 6.10.1993 verletzte sich ein am Hof des Klägers eingestellter Vollbluthengst der Heidi S***** an der Koppel, weshalb der beklagte Tierarzt zur Behandlung gerufen wurde. Bei seinem Eintreffen stellte der Beklagte am linken Unterarm des Pferdes eine ca. 10 cm lange, längsverlaufende Zusammenhangstrennung der Haut fest und entschloß sich zum Nähen der Wunde. Das Pferd konnte nur mittels Nasenbremse und festen Haltens am Ohr soweit gebracht werden, daß die ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der beim hier zu beurteilenden Arbeitsunfall verletzte Lehrling hatte zum Unfallszeitpunkt das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet; das Lehrverhältnis hatte erst wenige Tage vorher begonnen. Nach den §§ 2, 9 Z 8 der Verordnung über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (BeschäftigungsV) wäre daher seine Beschäftigung auch auf Gerüstlagen bis zu einer Höhe von 4 m nur dann erlaubt gewesen, wenn da... mehr lesen...
Norm: ABGB §1299 GABGB §1324ASVG §213aASVG §334 Abs1
Rechtssatz: Der Unterschied zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit ist rein maßlich und nur aus den Umständen des Einzelfalles ableitbar. Nicht jede Übertretung einer Unfallverhütungsvorschrift bedeutet grobe Fahrlässigkeit. Für die Beurteilung des Verschuldens ist ein objektiver, jedoch nach Betriebshierarchie typisierender Maßstab anzulegen; für die Beurteilung des primären Schutznorma... mehr lesen...
Norm: ABGB §1324ASVG §334 Abs1
Rechtssatz: Eine Körperdrehung des Autolenkers, um eine vom Beifahrer gereichte Zigarette zu übernehmen, könnte nur dann eine grobe Fahrlässigkeit begründen, wenn sie in einer Situation erfolgte, in der eine erhöhte Gefahr bestand. Entscheidungstexte 2 Ob 15/94 Entscheidungstext OGH 24.03.1994 2 Ob 15/94 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger schloß mit der beklagten Versicherung eine Kollisionskaskoversicherung ab, der die KKB 1986 zugrundeliegen. Er verschuldete am 23.10.1990 um ca. 23 Uhr auf der I*****straße einen Verkehrsunfall, als er bei einer Geschwindigkeit von 85 bis 90 km/h und eingeschaltetem Abblendlicht versuchte, in einen auf dem Beifahrersitz befindlichen Kassettenrecorder eine Musikkassette einzulegen bzw. eine bereits darin befindliche umzudrehen. Als ihm dies nicht g... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin hat mit der beklagten Partei für ihren PKW BMW 750 i eine Kaskoversicherung abgeschlossen, der die Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeug-Kaskoversicherung und die Fahrzeuginsassen-Unfallversicherung (AFIB 1986) und die Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeug-Elementarkaskoversicherung (EKB 1986) zugrundeliegen. Nach Art.2.4 der EKB werden gestohlene Gegenstände, die erst nach Ablauf eines Monates nach Eingang der Schadensanzeige weder zur St... mehr lesen...
Begründung: Zwischen den Streitteilen bestand am 4. 9. 1987 betreffend den PKW VW Jetta, St 16.948, eine Haftpflicht- und Kaskoversicherung. Der Kläger fuhr an diesem Tag gegen 17,15 Uhr mit diesem PKW auf der Murtal-Schnellstraße S 36. Beim Straßenkilometer 13 der Richtungsfahrbahn Preg-Knittelfeld geriet er bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von 130 km/h im Zuge des Durchfahrens einer langgezogenen Linkskurve über den Fahrbahnrand auf den Pannenstreifen, stieß anschließend geg... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Manfred M***, ein Dienstnehmer, wurde am 10.August 1983 bei einem Arbeitsunfall getötet. Die klagende Partei leistet seiner Witwe und seiner Tochter Hinterbliebenenpensionen samt Krankenversicherungsbeiträgen. Der Oberste Gerichtshof hatte sich mit demselben Arbeitsunfall auf Grund einer von der A*** U*** gegen den Beklagten eingebrachten Klage schon in der Entscheidung vom 12. Mai 1987, 2 Ob 11/87, zu befassen und gelangte dort zu dem Ergebnis, dem Beklagten ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 16.3.1986 ereignete sich im Haus des Beklagten in Weilbach eine Gasexplosion, bei der Bernhard H*** (in der Folge als Erstkläger bezeichnet) und Margit H*** (in der Folge als Zweitklägerin bezeichnet) schwer verletzt wurden. Mit den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen begehrten die beiden Kläger Schadenersatz aus diesem Unfall; und zwar der Erstkläger Schmerzengeld S 300.000,--, Verunstaltungsentschädigung S 30.000,--, Brillenrep... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 12. August 1987 lehnte die beklagte Partei den Anspruch des Klägers auf Entschädigung aus Anlaß des Unfalles, den dieser nach seinen Angaben am 5. Mai 1987 im Betrieb der Firma F*** GesmbH, Hörsching, als technischer Angestellter erlitten habe, ab, da kein Arbeitsunfall vorliege. Der Kläger begehrt die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihm für die Folgen des Arbeitsunfalles vom 5. Mai 1987 ab dem Tage nach dem Ende der Krankengeldansprüche... mehr lesen...