Norm
ABGB §1299 GRechtssatz
Der Unterschied zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit ist rein maßlich und nur aus den Umständen des Einzelfalles ableitbar. Nicht jede Übertretung einer Unfallverhütungsvorschrift bedeutet grobe Fahrlässigkeit. Für die Beurteilung des Verschuldens ist ein objektiver, jedoch nach Betriebshierarchie typisierender Maßstab anzulegen; für die Beurteilung des primären Schutznormadressaten ist auf die Pflichten eines Unternehmers abzustellen, wobei auf die Sachverständigenhaftung abzustellen und ein erhöhter Diligenzmaßstab anzulegen ist. (Eingehende Auseinandersetzung mit den Auffassungen Dörners, Die Integritätsabgeltung nach dem ASVG (1994)).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0026555Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.10.2020