Mit dem Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber nachstehende Übertretung des § 33 Abs 2 ASVG zur Last gelegt: Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Firma G Sch GmbH mit Geschäftsanschrift in O, L, zu verantworten, dass die genannte Firma als DienstgeberIn nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Unfallversicherung pflichtversicherte Person handelt, am 27.10.2008 um 16:45 Uhr b... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Tatbestandselement des Vorliegens einer Teilversicherung nur in der Unfallversicherung gemäß § 7 Z 3 lit a ASVG ist nach dem jüngsten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.11.2010, 2009/08/0262, umfänglich enger als jenes der Vollversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung. Nach diesem Erkenntnis reiche es aus, den Tatverdacht auf § 111 ASVG iVm § 33 Abs. 1 ASVG zu stützen, da diese Bestimmung kraft der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des §... mehr lesen...
Laut Straferkenntnis hat der Beschuldigte fünf Übertretungen des § 7 VStG iVm § 111 Abs 1 Z 1 iVm § 33 Abs 2 ASVG zu verantworten, wobei die Einleitung des Spruchs aus folgenden Ausführungen besteht: Ihre Funktion: Beschuldigte(r) Nachstehende ausländische Staatsbürger, bei welchen es sich um in der Krankenversicherung vollversicherte pflichtversicherte Personen handelt, wurden von Wu WeWi als Inhaberin des Gastgewerbes in der Betriebsart Restaurant mit Sitz in R/K, H, zumindest am 25.02.2... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird jemand nach § 7 VStG der Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung schuldig erkannt, so ist im
Spruch: auch konkret - unter Angabe von Zeit, Ort und Inhalt der Beihilfehandlung - das als Beihilfe gewertete Verhalten zu umschreiben. Im Berufungsfall wegen Verletzung der Meldepflicht nach § 33 Abs 2 ASVG ergab sich, dass die Schwester des der Beihilfe bezichtigten Berufungswerbers Inhaberin des Gastgewerbes und der Berufungswerber bei ihr angestellt war. Dieser habe als angebl... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 33 ASVG unterscheidet zwischen der Meldung von in der Krankenversicherung pflichtversicherten Personen im Abs 1 und der Meldung von ua bloß geringfügig Beschäftigten im Abs 2. Auf Grund der Angaben des Beschäftigten, für seine Tätigkeit nur freies Essen und Trinken zu erhalten, ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass dem Beschäftigten kein die Geringfügigkeitsgrenze (323,46 Euro) überschreitendes Entgelt gebührte. Es war somit nicht von einem die ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe in seiner Funktion als Dienstgeber die in den Punkten 1.) bis 3.) angeführten Ausländer I L, G P und M P als in der Krankenversicherung vollversicherte Pflichtversicherte am 14.6.2000 beschäftigt ohne diese Personen innerhalb von sieben Tagen zur Pflichtversicherung bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse anzumelden. Als übertretene Verwaltungsvorschrift wurde in allen drei Punkten die Bestimmung ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Unterlassung der Anmeldung einer gemäß § 33 Abs 1 ASVG in der Krankenversicherung Pflichtversicherten ist ein anderes Tatbild als die Unterlassung der Anmeldung einer gemäß § 33 Abs 2 ASVG nur in der Unfallversicherung Teilversicherten (siehe VwGH vom 21.4.1998, 97/08/0423, ergangen zur 51. ASVG-Novelle, mit der auch geringfügig Beschäftigte in das Meldesystem einbezogen wurden). Daher muss die Tatumschreibung klar erkennen lassen, welche dieser beiden Anmeldepflichten der ... mehr lesen...