Das Tatbestandselement des Vorliegens einer Teilversicherung nur in der Unfallversicherung gemäß § 7 Z 3 lit a ASVG ist nach dem jüngsten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.11.2010, 2009/08/0262, umfänglich enger als jenes der Vollversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung. Nach diesem Erkenntnis reiche es aus, den Tatverdacht auf § 111 ASVG iVm § 33 Abs. 1 ASVG zu stützen, da diese Bestimmung kraft der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 33 Abs. 2 ASVG auch für geringfügig Beschäftigte (mit dem Vorliegen einer Teilversicherung nur in der Unfallversicherung) gilt und sich das Tatbild insoweit nicht unterscheide. Daraus folgt, dass der Berufungsbehörde eine umgekehrte Abänderung des Tatvorwurfs von "(nur) in der Unfallversicherung pflichtversichert" auf "in der Krankenversicherung vollversichert" verwehrt ist, weil diese Vorgangsweise einer Ausdehnung des Tatvorwurfs gleich käme und gegen das im Verwaltungsstrafverfahren geltende Verbot der reformatio in peius verstoßen würde.