Begründung: Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei von Amts wegen von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Nov BGBl I 2002/1). Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der... mehr lesen...
Norm: ASVG §296 Abs2 Satz4ASVG §296 Abs2 Satz5B-VG Art140 Abs1
Rechtssatz: Dass eine während eines Kalendermonats eintretende Erhöhung des Nettoeinkommens des bei der Höhe des Richtsatzes und damit der Ausgleichszulage berücksichtigten Kindes über den Grenzbetrag nur dann eine Herabsetzung der Ausgleichszulage um den Erhöhungsbetrag bewirkt, wenn sie über den Monatsletzten hinaus andauert, ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 22. 4. 1902 geborene Kläger bezieht von der beklagten Partei auf Grund des rechtskräftigen Bescheides vom 22. 6. 1979 seit 1. 6. 1976 die Alterspension. Mit einem weiteren rechtskräftigen Bescheid der beklagten Partei vom 13. 7. 1979 wurde der Antrag des Klägers auf Zuerkennung einer Ausgleichszulage zur Alterspension abgelehnt. Am 16. 3. 1998 langte bei der beklagten Partei ein vom Kläger ausgefüllter Ausgleichszulagenerhebungsbogen ein. Die beklag... mehr lesen...
Norm: ASVG §296 Abs2BSVG §144 Abs2GSVG §153 Abs2
Rechtssatz: Nur die erstmalige Entscheidung über die Ausgleichszulage im Zusammenhang mit der Pensionsgewährung erfolgt amtswegig. Treten die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszulage erst nach dem Zeitpunkt der Pensionsgewährung ein, so ist die Ausgleichszulage nur über Antrag zu gewähren. Entscheidungstexte 10 ObS 265/00v En... mehr lesen...
Norm: ASVG §296 Abs2BSVG §144 Abs2GSVG §153 Abs2
Rechtssatz: Die Sätze 2 und 3 im Abs 2 der §§ 296 ASVG, 144 BSVG und 153 GSVG regeln, ab wann die Ausgleichszulage "gebührt"; sie bestimmen also den Leistungsanfall, der vom Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches abweichen kann. Die Ausgleichszulage, die erst nach dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen beantragt wird, fällt nicht schon ab dem Tag der Anspruchserfüllung an, sondern frühe... mehr lesen...
Norm: ASVG §296 Abs2ASVG §296 Abs3BSVG §144 Abs2BSVG §144 Abs3GSVG §153 Abs2GSVG §153 Abs3
Rechtssatz: Während es sich bei § 144 Abs 2 Satz 2 und 3 BSVG (ebenso § 296 Abs 2 Satz 2 und 3 ASVG und § 153 Abs 2 Satz 2 und 3 GSVG) um materiellrechtliche Bestimmungen handelt, die den Anfall der Ausgleichszulage regeln, ist § 144 Abs 3 BSVG (ebenso § 296 Abs 3 ASVG und § 153 Abs 3 GSVG) eine formalrechtliche
Norm: , der die Neufeststellung anordnet, wen... mehr lesen...
Norm: ASVG §296 Abs2BSVG §144 Abs2GSVG §153 Abs2
Rechtssatz: Da die erstmalige Feststellung der Ausgleichszulage von amtswegen erfolgt, ist neben dem Pensionsantrag kein gesonderter Antrag auf Ausgleichszulage erforderlich. Werden hingegen die Voraussetzungen für die Ausgleichszulage erst nach der Entscheidung aufgrund des Pensionsantrages oder nach einem Wegfall der Ausgleichszulage (wieder) erfüllt, dann ist ein Antrag auf Ausgleichszulage er... mehr lesen...