Norm
ASVG §296 Abs2 Satz4Rechtssatz
Dass eine während eines Kalendermonats eintretende Erhöhung des Nettoeinkommens des bei der Höhe des Richtsatzes und damit der Ausgleichszulage berücksichtigten Kindes über den Grenzbetrag nur dann eine Herabsetzung der Ausgleichszulage um den Erhöhungsbetrag bewirkt, wenn sie über den Monatsletzten hinaus andauert, ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117518Dokumentnummer
JJR_20030408_OGH0002_010OBS00182_02S0000_001