RS OGH 2003/4/8 10ObS182/02s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.2003
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Norm

ASVG §296 Abs2 Satz4
ASVG §296 Abs2 Satz5
B-VG Art140 Abs1

Rechtssatz

Dass eine während eines Kalendermonats eintretende Erhöhung des Nettoeinkommens des bei der Höhe des Richtsatzes und damit der Ausgleichszulage berücksichtigten Kindes über den Grenzbetrag nur dann eine Herabsetzung der Ausgleichszulage um den Erhöhungsbetrag bewirkt, wenn sie über den Monatsletzten hinaus andauert, ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117518

Dokumentnummer

JJR_20030408_OGH0002_010OBS00182_02S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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