Norm
ASVG §296 Abs2Rechtssatz
Da die erstmalige Feststellung der Ausgleichszulage von amtswegen erfolgt, ist neben dem Pensionsantrag kein gesonderter Antrag auf Ausgleichszulage erforderlich. Werden hingegen die Voraussetzungen für die Ausgleichszulage erst nach der Entscheidung aufgrund des Pensionsantrages oder nach einem Wegfall der Ausgleichszulage (wieder) erfüllt, dann ist ein Antrag auf Ausgleichszulage erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104907Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.12.2016